Satzung Förderverein „IG Dorffest e.V.“

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein IG Dorffest e.V“.
  2. Der Sitz des Fördervereins IG Dorffest e.V. ist Seelbach.
  3. Das Geschäftsjahr des Fördervereins IG Dorffest e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Fördervereins IG Dorffest e.V.

  1. Der Förderverein IG Dorffest e.V. mit Sitz in Seelbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck ist die Förderung kultureller und sozialer Einrichtungen sowohl regional als auch überregional wie Beihilfen für z.B. Dritte Welt und Behindertenvereine. Die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports und die Unterstützung bedürftiger Personen zählen ebenfalls zum Zweck des Fördervereins IG Dorffest e.V.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/ Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht ins besondere durch die Durchführung des Dorffestes und der Weitergabe der erwirtschafteten Gewinne in Form von Spenden an Einrichtungen, Vereine und Personen die oben genannte Zwecke erfüllen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1. AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Förderverein IG Dorffest e.V. verwendet.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Förderverein IG Dorffest e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
  6. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3   Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Fördervereins IG Dorffest e.V. können die ortsansässigen Vereine, Institutionen der Gemeinde Seelbach mit den Ortsteilen, die katholische Gemeinde, der evangelische Kirchengemeinderat sowie die Gemeinde Seelbach sein.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft der Vereine wird durch Unterschrift des Vereinsvorsitzenden im Namen der eigenen Verwaltung bindend.
  3. Die Vereinsvorsitzenden sind verpflichtet aus den Reihen ihres Vereines die zur Erfüllung des Zweckes der Interessengemeinschaft erforderlichen Kräfte (Mitarbeiter und Helfer) zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinnützigkeit ist durch die politische Gemeinde und die beiden kirchlichen Einrichtungen gewährleistet.

§ 4   Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss verlorengehen. Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden auf das Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erklärt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 5   Beiträge

  1. Von den Mitgliedern des Fördervereins IG Dorffest e.V. werden keine Beiträge erhoben. Die Mitglieder sind berechtigt vereinseigene Einrichtungsgegenstände kostenlos zu benutzen. Für mutwillige Beschädigung und Verlust haften die Entleiher.

§ 6   Organe des Fördervereins IG Dorffest e.V.

  1. die Vorstandschaft
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7   Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des Fördervereins IG Dorffest e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechner, dem Festwirt und von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Der Vertreter der Gemeinde Seelbach sowie der katholischen und evangelischen Gemeinde sind geborene Beisitzer.
  2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der 1. Vorsitzende für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  3. Die Wahlen können, wenn kein Mitglied widerspricht, in offener Abstimmung durchgeführt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle Mitglieder der in dem Förderverein IG Dorffest e.V. vertretenen Vereine bzw. Institutionen.

§ 8   Geschäftsbereich der Vorstandschaft

  1. Der Förderverein IG Dorffest e.V. wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (§ 26 BGB). Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 9   Beschlussfassung der Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß mit Tagesordnung und einer Frist von einer Woche schriftlich zu einer Vorstandssitzung geladen werden.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende.
  4. Falls trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Vorstandssitzung nicht mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist, kann der Vorsitzende erneut eine Sitzung einberufen. In dieser Sitzung ist eine Beschlussfassung noch zulässig, wenn weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.

§ 10   Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Fördervereins IG Dorffest e.V. findet jährlich vor Beginn des Dorffestes, in der Regel im Monat Mai, statt. Die Einberufung muss schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen und muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 11   Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Fördervereins IG Dorffest e.V. es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt wird.

§ 13   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt zur Kenntnis und beschließt.
    1. die Entgegennahme des Berichts vom letzten Dorffest.
    2. die Bildung von Rücklagen.
    3. die Vorschläge der Vorstandschaft bzw. Vorschläge aus der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Reinerlöses vom Dorffest.
    4. dass die Vorstandschaft ermächtigt wird, nachträgliche Vorschläge von der Mitgliederversammlung zu sondieren und zu beschließen.
    5. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft.
    6. die Entlastung des Kassierers und der Vorstandschaft.
    7. über Änderung der Satzung und über Auflösung des Fördervereins IG Dorffest e.V.
    8. Der Vorstand wird berechtigt, die Satzung auf Beanstandung durch das Registergericht oder das Finanzamt selbstständig zu ändern.
    9. die Kassenprüfer zu wählen die nicht der Vorstandschaft angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder erschienen ist. Bei der Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Fördervereins IG Dorffest e.V. bedarf es der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder alle Entscheidungen treffen, wobei für die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Fördervereins IG Dorffest e.V. wiederum eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist.
  3. In allen übrigen den Förderverein IG Dorffest e.V. betreffenden Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in Form einer offenen Abstimmung. Wenn mehr als 1/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder es verlangt, muss die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  1. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 14   Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsmäßigen Mehrheit entsprechend des § 13 beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Seelbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15   Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.06.2020 durch die anwesenden Mitglieder beschlossen.

(Aufgrund der Corona-Beschränkungen wurde die Mitgliederversammlung gemäß § 5 Absatz 2 COVInsAG digital per E-Mail abgehalten. Einladungen, Tagesordnungspunkte, E-Mails und Rückmeldungen werden entsprechend dokumentiert.)